Es kam das Argument, das Crowdfunding gewinnorientiert ist und daher versteuert werden muß. dem steht gegen über das es nicht auf Gewinnerzielungsabsicht ausgelegt ist, dazu hier der Link zum sciencestarter https://www.sciencestarter.de/, diese Crowdfunding Plattform ist rein auf Forschungsfinanzierung ausgelegt und somit gemeinnützing. Die Frage ist könnte man diese Art von Crowdfunding von Seiten des Amtsgericht als gewinnorientiert betrachten? Dazu hier der Link zum Vereinsknowhow http://www.vereinsknowhow.de/kurzinfos/entzugrechtsf.htm